§ 315 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.15

Bezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und einer Länge von weniger als 20 m

  1. einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er von allen Seiten sichtbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131545

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)