§ 3.12
Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
- 1. Fahrzeuge unter Segel müssen führen:
- Bei Nacht:
- a) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
- b) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.
- 2. Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
- Bei Nacht:
- zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
- 3. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:
- Bei Nacht im Donauraum:
- die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.
- Bei Tag:
- einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.
- Der Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
- 4. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131542
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