§ 312 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.12

Bezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt

  1. 1. Fahrzeuge unter Segel müssen führen:
  1. a) die Seitenlichter nach § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
  2. b) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c.
  1. 2. Zusätzlich zu den Lichtern nach Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
  1. zwei gewöhnliche oder helle übereinander angeordnete, von allen Seiten sichtbare Lichter, das obere rot, das untere grün; diese Lichter müssen an geeigneter Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes in einem Abstand von mindestens 1 m gesetzt sein.
  1. 3. Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benutzt, muss führen:
  1. die Lichter nach Z 1 und ein Topplicht statt der Lichter nach Z 2.
  1. einen schwarzen Kegel mit der Spitze nach unten.
  1. 4. Die Bestimmungen der Z 1 und 2 gelten nicht für Kleinfahrzeuge; die Bestimmungen der Z 2 gelten nicht für Fahrzeuge nach § 3.35.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131542

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