§ 310 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

15. Abschnitt

Vorschriften zwingenden Rechtscharakters

§ 310

Abweichende Vereinbarungen

Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.

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