§ 310 ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Wirkung der Leistung des Überweisungsbetrages

§ 310.

Mit der Leistung des Überweisungsbetrages nach § 308 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes, nach § 172 Abs. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes oder nach § 164 Abs. 1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes erlöschen unbeschadet § 100 Abs. 1 lit. c dieses Bundesgesetzes alle Ansprüche und Berechtigungen aus der Pensionsversicherung, die aus den Versicherungsmonaten erhoben werden können, für die der Überweisungsbetrag geleistet wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093841

alte Dokumentnummer

N6195545831L

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