Freistellung durch Verordnung
§ 30e
(1) § 30e.Der Bundesminister für Justiz kann nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses (§ 112) durch Verordnung feststellen, daß für bestimmte Gruppen von vertikalen Vertriebsbindungen kein Untersagungsgrund nach § 30c vorliegt.
(2) Soweit eine Verordnung nach Abs. 1 besondere Bestimmungen für Kreditinstitute, Unternehmen der Vertragsversicherung oder Pensionskassen enthält, ist sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen, sonst im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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