Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in einen anderen Schwerpunktbereich oder in allgemein bildende höhere Schulen
§ 30b.
(1) Für den Übertritt von Schülern Neuer Mittelschulen in die nächsthöhere Stufe eines anderen Schwerpunktbereiches gilt § 29 mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung des Abs. 5 Freigegenstände Pflichtgegenständen gleichgestellt sind.
(2) Auf den Übertritt von Schülern der Neuen Mittelschule in eine allgemein bildende höhere Schule ist § 40 Abs. 2a und 3a des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2012
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40138383
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