§ 30b PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

§ 30b.

Zur Abstempelung mit Post-Freistempelmaschinen sind nur Briefsendungen zugelassen, die sich für Maschinenstempelung eignen und von denen mindestens 50 nach Größe, Gewicht und Gebührensatz gleichartige Sendungen gleichzeitig aufgegeben werden. Die Sendungen müssen in Bunden zu je 50 oder 100 Stück – ausgenommen Restbunde – aufgegeben und so gelegt werden, daß sie mit der Anschrift nach oben und in der gleichen Richtung liegen. Wird eine Post-Freistempelmaschine bei einem Postschalter verwendet, so dürfen auch in sonstigen Fällen Briefsendungen, deren Annahme bei diesem Schalter vorgesehen ist, abgestempelt werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 23/1984

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145903

alte Dokumentnummer

N9195722583L

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