§ 30b FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1991

§ 30b.

(1) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, der von einem Verkehrsmittel befahren wird, das der Schüler unentgeltlich benutzen kann (§ 30f), wenn dem Schüler die Benutzung dieses Verkehrsmittels zumutbar ist. Für den verbleibenden Teil des Schulweges besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe dann, wenn dieser Teil des Schulweges mindestens 2 km lang ist; in diesen Fällen richtet sich die Höhe der Schulfahrtbeihilfe (§ 30c Abs. 1 und 2) nach der Länge dieses Teiles des Schulweges.

(2) Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Besuch von Lehrveranstaltungen, die nur fallweise stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095397

alte Dokumentnummer

N6196723111L

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