§ 30b Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1998

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30b.

Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung:
  1. a) im Prüfungsgebiet „Englisch“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Zweite lebende Fremdsprache“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 30a Z 2 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Englisch“ gewählt hat, und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Tourismusgeographie“,
  2. b) „Tourismus und Marketing“,
  3. c) „Betriebs- und Volkswirtschaft“,
  4. d) „Verkehr und Reisebüro“ und
  5. e) „Betriebswirtschaftliche Übungen und touristisches Projektmanagement“.

Schlagworte

Betriebswirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127179

alte Dokumentnummer

N7199762712J

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