§ 30a UG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 14.1.2015

Weitergabe und Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke

§ 30a.

(1) Für Zwecke der medizinischen Forschung und sterbefallbezogener Analysen darf die Bundesanstalt Statistik Österreich wissenschaftlichen Einrichtungen nach Vereinbarung der konkreten Anwendungsbereiche und eines angemessenen Kostenersatzes das Sterbedatum und die Todesursache von Betroffenen übermitteln. Die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige unterliegen hinsichtlich dieser Daten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und dürfen diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke verwenden.

(2) An Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, ist vor Abschluss der Vereinbarung gemäß Abs. 1 die Ethikkommission gemäß § 30 zu befassen. An anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ist eine Ethikkommission gemäß § 8c KAKuG oder eine vergleichbare Ethikkommission zu befassen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2015

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2018

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40168201

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