§ 30a KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

IIa. Abschnitt

Vertikale Vertriebsbindungen Begriffsbestimmung

§ 30a

(1) § 30a.Vertikale Vertriebsbindungen sind Verträge zwischen einem Unternehmer (bindender Unternehmer) mit einem oder mehreren wirtschaftlich selbständig bleibenden Unternehmern (gebundene Unternehmer), durch die diese im Bezug oder Vertrieb von Waren oder bei der Inanspruchnahme oder der Erbringung von Leistungen beschränkt werden.

(2) Preisbindungen (§ 13) gelten nicht als vertikale Vertriebsbindungen.

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