Verpackungskoordinierungsstelle
§ 30a.
(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann gemäß § 13b Abs. 2 eine Verpackungskoordinierungsstelle mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen betrauen:
- 1. die Information der Letztverbraucher, einschließlich der finanziellen Abgeltung der diesbezüglichen Leistungen der Gemeinden und Gemeindeverbände,
- 2. die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der Haushaltsverpackungen,
- 3. Mitarbeit bei der kosteneffizienten Gestaltung der Verpackungssammlung, insbesondere bei der Vorbereitung einer Verordnung gemäß § 36 Z 6,
- 4. die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,
- 5. die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten,
- 6. Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
- 7. Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen,
- 8. Entgegennahme der Daten und Erstellung eines Berichtes gemäß § 14b Abs. 6.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die Verpackungskoordinierungsstelle gemäß Abs. 1 mit folgenden Aufgaben der Sammel- und Verwertungssysteme für gewerbliche Verpackungen betrauen:
- 1. Führung eines Registers über Anfallstellen gewerblicher Verpackungen,
- 2. Schließung von Vereinbarungen mit Betreibern von Anfallstellen gewerblicher Verpackungen über die Zurverfügungstellung der erforderlichen Daten,
- 3. die Durchführung der erforderlichen Analysen betreffend die Sammlung der gewerblichen Verpackungen,
- 4. die Zusammenführung und erforderlichenfalls eine Änderung der Kontrollkonzepte gemäß § 29 Abs. 2 Z 8a und deren koordinierte Umsetzung; die Quote von 80% der unter Vertrag genommenen Massen bezogen auf die jeweilige Sammelkategorie ist auf die gesamte Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme zu beziehen; für Sammelkategorien, die weniger als 10% der gesamten Teilnahmemasse betragen, kann vom Erreichen dieser 80%-Quote abgesehen werden, wenn über alle Sammelkategorien die 80%-Quote erfüllt ist; eine Änderung des Kontrollkonzepts bewirkt keine Änderungsgenehmigung gemäß § 29 Abs. 1,
- 5. die Gestaltung von Schlichtungsmodalitäten,
- 6. Veröffentlichung und monatliche Aktualisierung einer Liste der Teilnehmer der Sammel- und Verwertungssysteme für Verpackungen gemäß § 29 Abs. 10 auf der Internetseite der Verpackungskoordinierungsstelle,
- 7. Plausibilisierung der monatlichen Aufteilung nach Marktanteil der je Bundesland und Sammelkategorie gesammelten Abfallmengen.
(3) Über die Aufgaben gemäß Abs. 1 oder 2 hat die Verpackungskoordinierungsstelle jeweils Vereinbarungen mit allen Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen abzuschließen. § 13b Abs. 3 bis 5 und die §§ 13c bis 13f sind anzuwenden. Der Verpackungskoordinierungsstelle können im Rahmen von Vereinbarungen mit den Sammel- und Verwertungssystemen für Verpackungen weitere Aufgaben betreffend die Verwendung der Mittel der Abfallvermeidung übertragen werden.
Schlagworte
Sammelsystem
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20002086
Dokumentnummer
NOR40239336
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