§ 30a Abschlußprüfung in den berufsbildenden mittleren Schulen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1998

3a. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Tourismusfachschule

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 30a.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet „Englisch“ oder „Zweite lebende Fremdsprache“ und
  3. 3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Rechnungswesen“.

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2025

Gesetzesnummer

10009894

Dokumentnummer

NOR12127178

alte Dokumentnummer

N7199762711J

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