Zucker Zugeständnisse CXL
§ 30.
Der AMA sind im Rahmen der Zuckereinfuhren nach Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 950/2006 die Einfuhrmengen mitzuteilen, und ist ihr eine Ausfertigung der ergänzenden Unterlage zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2018
Gesetzesnummer
20005880
Dokumentnummer
NOR40100019
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