§ 30 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 30. Theoretische Privatpilotenprüfung.

Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind insbesondere:

  1. a) Motorflugzeugkunde unter besonderer Berücksichtigung der Type beziehungsweise der Klasse des bei der praktischen Prüfung verwendeten Motorflugzeuges (insbesondere Bauarten von Motorflugzeugen, Ausrüstung, Notausrüstung und technische Einrichtungen, Bedienung und Funktionsweise des Motorflugzeuges, insbesondere des Motors und der Luftschraube, Wartung des Motors, Erkennen von Störungen sowie Maßnahmen zu deren Beseitigung, Beurteilung der Flugklarheit der Motorflugzeuge, die Betriebssicherheitsgrenzen, Flugeigenschaften und Flugleistungen, Beladung und Gewichtsverteilung, deren Einfluß auf die Flugeigenschaften und die Leistung),
  2. b) Verhaltensmaßregeln während des Fluges im allgemeinen und unter besonderen Umständen, insbesondere bei Notlandungen,
  3. c) Luftnavigation für Sichtflug (insbesondere Kartenkunde, Kompaßkunde, Grundsätze der Koppelnavigation unter besonderer Berücksichtigung des Winddreieckes, Vorbereitung eines Überlandfluges),
  4. d) Aerostatik und Aerodynamik,
  5. e) Grundbegriffe der Flugwetterkunde (einschließlich der Kenntnis der Eigenschaften der Atmosphäre, Auswertung der Beratung durch den Flugwetterdienst für Überlandflüge, Kenntnis des Wetterschlüssels),
  6. f) Organisation und Aufgaben der Flugsicherung,
  7. g) Geographie Österreichs und seiner Nachbarstaaten,
  8. h) Luftfahrtrecht in dem Umfang, wie es für Privatpiloten von Bedeutung ist (insbesondere die Luftverkehrsvorschriften und die Rechtsvorschriften über das Überfliegen fremden Staatsgebietes, Luftfahrthaftpflicht- und Luftfahrtversicherungsrecht),
  9. i) erste Hilfe bei Unfällen.

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