Ausnahmebestimmungen
§ 30.
- 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
- 2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
- 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
- 4. Zimmerstutzen,
- 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
- sind lediglich die §§ 1, 2, 5, 6, 8 bis 15, 29, 31 bis 35, 36 Abs. 1 Z 2, 3, 5 und Abs. 2, 37 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 38 bis 39a dieses Bundesgesetzes anzuwenden. (BGBl. Nr. 166/1986, Art. I Z 4)
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid festzustellen, ob eine Waffe unter Abs. 1 fällt.
(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 5)
Schlagworte
Luntenschloßzündung, Radschloßzündung, historische Waffe, Stutzen, Luftdruckwaffe
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2023
Gesetzesnummer
10005616
Dokumentnummer
NOR12061788
alte Dokumentnummer
N4198614003S
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