§ 30 Waffengesetz 1986

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1986

Ausnahmebestimmungen

§ 30.

(1) Auf

  1. 1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß- und Steinschloßzündung,
  2. 2. sonstige Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind,
  3. 3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder den unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
  4. 4. Zimmerstutzen,
  5. 5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,

(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid festzustellen, ob eine Waffe unter Abs. 1 fällt.

(BGBl. Nr. 75/1980, Art. I Z 5)

Schlagworte

Luntenschloßzündung, Radschloßzündung, historische Waffe, Stutzen, Luftdruckwaffe

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10005616

Dokumentnummer

NOR12061788

alte Dokumentnummer

N4198614003S

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