§. 30.
Alle diese, in Erfahrung gebrachten, den Thatbestand aufklärenden Nebenumstände hat der Arzt mit der Bemerkung, auf welche Weise er zu ihrer Kenntniß gelangte, zu Protokoll zu dictiren; dasselbe hat mit den Angaben des allenfalls anwesenden, den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit behandelnden Arztes zu geschehen, oder es ist eine von ihm beigebrachte Krankheitsgeschichte noch vor der eigentlichen Beschau vorzulesen, und sodann dem Protokolle, in welchem sich aber darauf zu berufen ist, beizuschließen.
Schlagworte
Protokollierung, Krankengeschichte, Tatbestand, Kenntnis
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10001662
Dokumentnummer
NOR12019685
alte Dokumentnummer
N2185512887R
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