§ 30 VEVO 2019

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2019

Anmeldung von Sendungen

§ 30.

(1) Der für die Sendung verantwortliche Unternehmer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände wie in der Verordnung (EU) 2019/1013 vom 16. April 2019 über die Vorabinformation über Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die in die Union verbracht werden (ABl. Nr. L 165 vom 21.06.2019, S. 8) festgelegt vorher bei der Grenzkontrollstelle durch ausfüllen des entsprechenden Teiles des GGEDs anzumelden.

(2) Erfolgt die Berufung der Grenztierärztin oder des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Abs. 1 angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäßAnlage 6 zu verrechnen.

(3) Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat der verantwortliche Unternehmer umgehend die Grenztierärztin oder den Grenztierarzt zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2022

Gesetzesnummer

20010868

Dokumentnummer

NOR40219891

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