Anmeldung von Sendungen
§ 30.
(1) Der Einführer hat die voraussichtliche Ankunftszeit der zur Einfuhr oder Durchfuhr bestimmten Tiere, Waren oder Gegenstände mindestens einen Werktag vorher bei der Grenzkontrollstelle anzumelden. Hierbei sind die Art und die Zahl der Tiere beziehungsweise die Menge der Waren oder Gegenstände bekannt zu geben.
(2) Erfolgt die Berufung des Grenztierarztes zu einer Sendung, die nicht gemäß Abs. 1 angemeldet wurde, so ist zuzüglich zur Grenzkontrollgebühr eine Bereitstellungsgebühr gemäß Anlage 6 zu verrechnen.
(3) Wenn eine kontrollpflichtige Sendung vorliegt, so hat dies der Einführer
- 1. bei Sendungen im Straßenverkehr anlässlich des Grenzübertritts dem Zollamt, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich die Grenzkontrollstelle liegt, und
- 2. bei Sendungen im Schienen-, Luft- oder Schiffsverkehr vor Übergabe der Sendung dem Beförderungsunternehmen (Beförderer) bekannt zu geben.
- Vom Einlangen einer kontrollpflichtigen Sendung an der Grenzkontrollstelle hat im Straßenverkehr das Zollamt, sonst das Verkehrsunternehmen umgehend den Grenztierarzt zu verständigen.
(4) Der Einführer hat für die Meldungen gemäß Abs. 1 die auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend zu diesem Zweck bereitgestellten Formulare zu verwenden. Die Anmeldung gemäß Abs. 1 ist in deutscher Sprache auszufüllen.
Schlagworte
Schienenverkehr, Luftverkehr
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2019
Gesetzesnummer
20006154
Dokumentnummer
NOR40103495
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