§ 30 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Einstiegs- und Besichtigungsöffnungen

§ 30.

(1) Jeder Lagerbehälter, bei unterteilten Lagerbehältern jede Kammer, muß, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt, mit mindestens einer Einstiegsöffnung ausgerüstet sein. Die lichte Weite der Einstiegsöffnung muß mindestens 60 cm betragen. Vor senkrechten Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesttiefe von 1 m, oberhalb waagrechter Einstiegsöffnungen muß ein freier Raum mit einer Mindesthöhe von 1 m vorhanden sein; der freie Raum muß das ungehinderte Einsteigen, Aussteigen und Bergen von Personen, erforderlichenfalls auch mit angelegtem Atemschutzgerät, rasch und sicher ermöglichen.

(2) Wenn der Innendurchmesser bzw. die kürzeste Kantenlänge des Lagerbehälters nicht mehr als 80 cm oder der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 1 000 Liter oder bei Lagerbehältern aus Kunststoff zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III für Heizzwecke der Nenninhalt des Lagerbehälters nicht mehr als 3 000 Liter beträgt, dürfen anstelle der Einstiegsöffnungen auch Besichtigungsöffnungen angebracht sein; sie müssen so angeordnet und gestaltet sein, daß das Innere des Lagerbehälters leicht überprüft werden kann.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Einstiegsöffnung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084705

alte Dokumentnummer

N5199450802J

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