§ 30 TDBG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.2012

Rückmeldungen

§ 30.

Bei der Anzeige im Transparenzportal von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e ist bei jeder Leistung die leistende Stelle mit Daten zur Kontaktaufnahme anzugeben. Zusätzlich ist eine Angabe zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit der Datenklärungsstelle (§ 19) anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20008050

Dokumentnummer

NOR40143293

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