§ 30 StVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1970

Geschäfts- und Spielverbot

§ 30.

(1) Die Strafgefangenen dürfen weder mit einer im Strafvollzug tätigen Person noch mit einem in derselben Anstalt angehaltenen Strafgefangenen oder Untersuchungshäftling Geschäfte abschließen.

(2) Die Strafgefangenen dürfen sich an Preisausschreiben, Lotteriespielen und anderen Spielen um einen Einsatz nicht beteiligen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt und davon keine Gefährdung der Ordnung des Strafvollzuges zu befürchten ist, dürfen die Strafgefangenen Nahrungs- und Genußmittel geringen Wertes als Geschenk annehmen; die Entscheidung darüber steht dem Anstaltsleiter oder dem von ihm hiezu ermächtigten unmittelbar aufsichtführenden Strafvollzugsbediensteten zu.

Schlagworte

Geschäftsverbot, Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2025

Gesetzesnummer

10002135

Dokumentnummer

NOR12028189

alte Dokumentnummer

N2196923572S

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