§ 30 SparKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Firmenbucheintragungen

§ 30

§ 30. Der Vorstand hat die Änderung jeder in das Firmenbuch eingetragenen Tatsache und jede Änderung der Satzung dem Firmenbuchgericht unverzüglich bekanntzugeben; die Aufsichtsbehörden haben diesbezügliche Bescheide dem Firmenbuchgericht abschriftlich zu übermitteln. § 204 zweiter Satz des Aktiengesetzes 1965 gilt sinngemäß.

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