§ 30 SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1992

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende höhere Schulen

§ 30.

Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR12124134

alte Dokumentnummer

N7199222601J

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