Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
Übertritt von Schülern der Hauptschule in allgemeinbildende höhere Schulen
§ 30.
Für den Übertritt von Schülern der Hauptschule ist § 40 Abs. 2 und 3 des Schulorganisationsgesetzes anzuwenden, wobei für die allenfalls abzulegende Aufnahmsprüfung § 29 Abs. 5, 5a und 6 gilt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR12124134
alte Dokumentnummer
N7199222601J
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