Grundsatzbestimmung
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.
§ 30. Aufbau des Polytechnischen Lehrganges.
(1) Der Polytechnische Lehrgang umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler des Polytechnischen Lehrganges sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen (§ 33 Abs. 2) zusammenzufassen.
(4) Polytechnische Lehrgänge können als ganztägige Polytechnische Lehrgänge geführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118439
alte Dokumentnummer
N7196212072Y
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