§ 30 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Grundsatzbestimmung Die Ausführungsbestimmungen zur Überschrift, zu Abs. 1, 2, 3 und 4 sind mit 1. September 1997 in Kraft zu setzen (vgl. § 131 Abs. 12 Z 7).

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Polytechnischen Lehrgänge.

§ 30. Aufbau der Polytechnischen Schule.

(1) Die Polytechnische Schule umfaßt ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126503

alte Dokumentnummer

N7199660349J

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