§ 30 Schiffstechnikverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 28.5.2009

Kosten der Überprüfung

§ 30.

(1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.

(2) Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Gesetzesnummer

20006309

Dokumentnummer

NOR40106111

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