Kosten der Überprüfung
§ 30.
(1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden Behörde zu tragen hat.
(2) Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 19 Abs. 2 und Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 2, 3 und 4 und 26 Abs. 7 genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Gesetzesnummer
20006309
Dokumentnummer
NOR40106111
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