§ 30 SchAVO

Alte FassungIn Kraft seit 28.8.2008

Anlagen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind

§ 30.

(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für die Errichtung und die Änderung von Anlagen, auf denen sich Personen nicht nur zum Betreten oder Verlassen von Fahrzeugen oder während des Umschlags aufhalten, wie zB schwimmende Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume und Wohnanlagen.

(2) Die Bestimmungen des § 14 für schwimmende Schifffahrtsanlagen gelten sinngemäß.

(3) Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, gelten die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen hinsichtlich der schiffbaulichen Anforderungen für Fahrgastschiffe bezüglich des Schiffskörpers einschließlich Maschinen-, Kessel- und Bunkerräume, der Festigkeit und Stabilität, des Sicherheitsabstands und des Freibords, der elektrischen Anlagen, sowie der Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke.

(4) Für Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, sind für die Gesamtheit der Wohnräume und Räume und Flächen, die für den Aufenthalt von Personen bestimmt sind, wahlweise

  1. 1. die Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen für Fahrgasträume und –bereiche oder
  2. 2. die einschlägigen Bestimmungen für die Errichtung entsprechender Anlagen (Restaurants, Hotels, Bühnen, Ausstellungsräume, Wohneinrichtungen)

(5) Anlagen, die für den Aufenthalt von mehr als 12 Personen zugelassen sind, müssen über zwei getrennte Zugangsmöglichkeiten von Land verfügen. Mindestens einer dieser Zugänge ist gemäß den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 bis 6 auszuführen. Der zweite Zugang ist als Fluchtweg zu kennzeichnen.

(6) Die Anlagen sind so auszuführen, dass sie gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge gesichert sind und Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

Schlagworte

Maschinenraum, Kesselraum

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

20005956

Dokumentnummer

NOR40101392

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