§ 30
Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde zweiter Instanz.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 30
Der Rechtszug für Berufungen gegen Bescheide der Behörde endet bei der Sicherheitsbehörde zweiter Instanz.
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