Qualitätssichernde Gremien der Psychotherapeutischen Fachgesellschaften und institutionalisierte qualitätssichernde Prozesse
§ 30.
(1) Die Psychotherapeutische Fachgesellschafte hat in ihrer Struktur über Gremien, die sich kontinuierlich mit Fragen der Qualitätssicherung befassen, welche insbesondere die psychotherapeutische Ausbildung betreffen, zu verfügen.
(2) Innerhalb der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft ist festzulegen, welche Gremien mit welchen Aspekten der Qualitätssicherung betraut sind und welche spezifischen Aufgaben jedes Gremium wahrzunehmen hat.
(3) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, den Ausbildungsfortgang der Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision zu dokumentieren und Entscheidungen über die Zulassung zum dritten Ausbildungsabschnitt, über die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 PThG 2024 und über den Abschluss der Ausbildung zu treffen.
(4) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, Anregungen und Rückmeldungen von Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, insbesondere bezüglich des Zusammenspiels zwischen der Psychotherapeutischen Fachgesellschaft und der Gruppe der Auszubildenden sowie in Hinblick auf Einschätzungen zur Qualität einzelner Ausbildungselemente, einzuholen, sich damit eingehend zu befassen und gegebenenfalls Konsequenzen einzuleiten.
(5) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, regelmäßige Besprechungen mit Lehrenden abzuhalten, die der Qualität der Ausbildung gewidmet sind. Dabei werden insbesondere didaktisch-methodische sowie fachlich-inhaltliche Themen, Rückmeldungen von Fachausbildungskandidatinnen und Fachausbildungskandidaten sowie die Psychotherapeutinnen bzw. Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision, sowie deren Fortschritte besprochen. Gegebenenfalls werden geeignete Maßnahmen zur Sicherung oder Steigerung der Qualität der psychotherapeutischen Ausbildung angeregt oder in die Wege geleitet.
(6) Zumindest ein Gremium ist damit zu befassen, verbindliche Richtlinien für die Bestellung, die Fort- und Weiterbildung von Lehrenden sowie für die Qualifizierung zukünftiger Lehrender zu erlassen und für die Umsetzung dieser Richtlinien Sorge zu tragen.
(7) Die Aktivitäten der Gremien, die mit Fragen der Qualität der Ausbildung befasst sind, sind zu dokumentieren.
Schlagworte
Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024
Gesetzesnummer
20012719
Dokumentnummer
NOR40265994
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