§ 30 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Inhalt der Eintragung – Tod

§ 30

Über die allgemeinen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

  1. 1. der letzte Wohnort;
  2. 2. der Zeitpunkt und Ort des Todes;
  3. 3. gegebenenfalls Angaben nach § 37 Abs. 2 zweiter Satz;
  4. 4. die letzte Eheschließung und die allgemeinen Personenstandsdaten des Ehegatten, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes verheiratet war;
  5. 5. die letzte begründete eingetragene Partnerschaft und die allgemeinen Personenstandsdaten des eingetragenen Partners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
  6. 6. bei Todeserklärungen das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen der Entscheidung sowie
  7. 7. das Religionsbekenntnis, soweit dieses bekannt gegeben wird.

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