§ 30 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

§ 30.

Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in das Buch für Todeserklärungen einzutragen

  1. 1. die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes verheiratet war;
  2. 2. die Staatsangehörigkeit.

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