§ 30.
Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in das Buch für Todeserklärungen einzutragen
- 1. die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes verheiratet war;
- 1a. die letzte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
- 2. die Staatsangehörigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113198
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