§ 30 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 30.

Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in das Buch für Todeserklärungen einzutragen

  1. 1. die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes verheiratet war;
  2. 1a. die letzte Begründung einer eingetragenen Partnerschaft, wenn der Verstorbene zur Zeit des Todes in einer eingetragenen Partnerschaft lebte;
  3. 2. die Staatsangehörigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113198

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