PSA für Gesicht, Augen und Atemwege
§ 30
(1) Die PSA für das Gesicht, die Augen und die Atemwege dürfen das Gesichtsfeld und die Sicht des Verwenders so wenig wie möglich einschränken.
(2) Der Augenschutz dieser PSA muß einen Grad an optischer Neutralität aufweisen, der mit der Art von mehr oder weniger feinen Präzisionsarbeiten und/oder langwierigen Arbeiten vereinbar ist.
(3) PSA sind so herzustellen oder mit Vorrichtungen zur Belüftung zu versehen, daß die Bildung von Beschlag vermieden wird.
(4) PSA-Modelle für Verwender mit Sehhilfen müssen für das gleichzeitige Tragen der PSA und von Brillen oder der PSA und von Kontaktlinsen ausgelegt sein.
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