Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1993
§ 30. Einbringung von Gebühren und Auslagen.
Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1993
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10011304
Dokumentnummer
NOR12145846
alte Dokumentnummer
N9195721119L
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