§ 30 Postgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1984

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1993

§ 30. Einbringung von Gebühren und Auslagen.

Nichtentrichtete fällige Postgebühren und Auslagen sind auf Grund von Bescheiden der Post- und Telegraphendirektionen einzubringen. Die Einbringung im Verwaltungsweg ist zulässig. Die Post ist berechtigt, die auf der Sendung lastenden Gebühren und Auslagen durch Abzug vom Erlös einzubringen, wenn eine Postsendung durch öffentliche Versteigerung verwertet wird.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 597/1993

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

10011304

Dokumentnummer

NOR12145846

alte Dokumentnummer

N9195721119L

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