§ 30 PG 1965

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Naturalbezug

§ 30

§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Naturalbezüge sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

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