Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 30
(1) Wenn die Leistungen eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten in
- 1. mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend" beurteilt werden,
- 2. mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden" beurteilt werden,
- 3. mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend" und einem Praktikum mit „nicht bestanden" beurteilt werden,
- 4. mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend" und zwei Praktika mit „nicht bestanden" beurteilt werden,
scheidet der/die betreffende Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin aus der Ausbildung aus.
(2) Darüber hinaus scheidet ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nach erfolglosem Wiederholen der Ausbildung gemäß § 29 Abs. 2 aus der Ausbildung aus.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)