§ 30 Pflh-AV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1999

Ausscheiden aus der Ausbildung

§ 30

(1) Wenn die Leistungen eines/einer Lehrgangsteilnehmers/-teilnehmerin nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten in

  1. 1. mehr als drei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend" beurteilt werden,
  2. 2. mehr als zwei Praktika mit „nicht bestanden" beurteilt werden,
  3. 3. mehr als zwei Unterrichtsfächern mit der Note „nicht genügend" und einem Praktikum mit „nicht bestanden" beurteilt werden,
  4. 4. mehr als einem Unterrichtsfach mit der Note „nicht genügend" und zwei Praktika mit „nicht bestanden" beurteilt werden,

scheidet der/die betreffende Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin aus der Ausbildung aus.

(2) Darüber hinaus scheidet ein/eine Lehrgangsteilnehmer/-teilnehmerin nach erfolglosem Wiederholen der Ausbildung gemäß § 29 Abs. 2 aus der Ausbildung aus.

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