§ 30 PbRegVO

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2025

7. Hauptstück

Prozessuale Qualitätsstandards Erforderlichkeit von psychosozialer Prozessbegleitung

§ 30.

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit der psychosozialen Prozessbegleitung nach § 66b Abs. 1 Satz 1 StPO sind:

  1. 1. die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers nach § 66a Abs. 1 StPO,
  2. 2. die Fähigkeiten des Opfers, seine prozessualen Rechte selbst zu wahren,
  3. 3. die kognitiven, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Opfers,
  4. 4. die sprachlichen und kulturellen Barrieren für das Opfer,
  5. 5. die psychische Belastung sowie die Traumatisierung des Opfers und
  6. 6. die persönliche Betroffenheit des Opfers
  1. zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2024

Gesetzesnummer

20012683

Dokumentnummer

NOR40265042

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