§ 30 NRWO

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Entscheidung über Einsprüche

§ 30

(1) § 30.Über den Einspruch hat binnen sechs Tagen nach Ende der Einsichtsfrist außerhalb von Wien die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

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