Übergangsbestimmungen
§ 30.
(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a ausübt oder ausüben lässt, hat, sofern es sich
- 1. um Anlagen mit Speicherbauwerken und mit Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2008,
- 2. um Anlagen mit Speicherbauwerken, aber ohne Wasseraufbereitung handelt, bis spätestens 31. Dezember 2010,
- 3. um nicht in Z 1 oder Z 2 benannte Anlagen handelt, bis spätestens 31. Dezember 2012
- die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Arbeiten mit Strahlenquellen in einem Arbeitsbereich gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d oder Z 2 ausübt oder ausüben lässt, hat bis spätestens 31. Dezember 2008 die Durchführung der notwendigen Dosisabschätzungen gemäß § 16 und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
(3) Sind beim Verpflichteten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Rückstände aus Arbeitsbereichen gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 vorhanden, hat dieser bis spätestens 31. Oktober 2008 die ihm gemäß § 20 Abs. 1 vorgeschriebene Überprüfung vorzunehmen und gegebenenfalls daraus resultierende weitere Maßnahmen zu veranlassen.
(4) Hat der Verpflichtete auf Basis von §§ 36f Abs. 2 oder 36g Abs. 1 StrSchG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits Dosisabschätzungen oder Rückstandsüberprüfungen veranlasst, sind diese von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn
- 1. die Untersuchungsergebnisse für eine Beurteilung im Sinne dieser Verordnung geeignet sind,
- 2. zwischenzeitlich keine relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter erfolgt sind und
- 3. die mit der Durchführung der Dosisüberwachung beauftragte Stelle die entsprechende Kompetenz aufweist.
- Die Verpflichtung zur Wiederholung der Dosisabschätzungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 3 bleibt von dieser Anerkennung unberührt. Die Anerkennung von Rückstandsüberprüfungen erfolgt ausschließlich für die untersuchten Rückstandschargen.
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20005617
Dokumentnummer
NOR40094424
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