§ 30 MarkSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1977

§ 30

§ 30. (1) Der Antrag auf Löschung einer Marke kann vom Inhaber einer für dieselben oder für gleichartige Waren oder Dienstleistungen früher angemeldeten, noch zu Recht bestehenden Marke gestellt werden, wenn beide Marken gleich oder ähnlich (§ 14) sind.

(2) (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. I Z 22 BG, BGBl. Nr. 350/1977)

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