§ 30 Markscheideverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Genauigkeit - Untertägiges Lagenetz - Nebenpolygonzüge

§ 30

(1) Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Vertikal-, Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen, sofern nicht elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Die Differenz der Summe von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel zum Vollkreis darf nicht mehr als 2 Neuminuten (0,02 gon) oder 1 Minute betragen.

(2) Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von

d [mm] = 20 + 0,02 s

nicht überschreiten. Hierin ist s die Messstrecke in m.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)