§ 30 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1989

Lehrer

§ 30

(1) § 30.Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer und - sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird - ein Leiter zu bestellen.

(2) § 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.

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