§ 30 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1993

§ 30. Typenschein

(1) Wurde eine Type genehmigt, so ist der jeweilige Erzeuger dieser Type, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, verpflichtet, für jedes der von ihm in den Handel gebrachten Fahrzeuge dieser Type einen Typenschein auszustellen. Der Typenschein ist die Bestätigung, daß ein durch die Fahrgestellnummer, bei Kraftfahrzeugen auch durch die Motornummer, bestimmtes Fahrzeug der genehmigten Type entspricht. Wurden bei der Genehmigung mehrere Ausführungen einer Type mit einem Bescheid genehmigt, so ist im Typenschein anzugeben, welcher dieser Ausführungen das Fahrzeug zugehört. Die Ausstellung eines Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug oder Fahrgestell ist unzulässig, wenn die Type nicht mehr den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht oder wenn Bedenken bestehen, daß das Fahrzeug mit dieser Type übereinstimmt. Eintragungen in einen ausgestellten Typenschein dürfen nur von Behörden vorgenommen werden.

(1a) Die Weitergabe eines ausgestellten Typenscheines für ein einer genehmigten Type angehörendes Fahrzeug bei der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an dem Fahrzeug an den neuen rechtmäßigen Besitzer ist unzulässig, wenn das Fahrzeug mit dieser Type nicht mehr übereinstimmt, weil wesentliche technische Merkmale dieser Type am Fahrzeug verändert wurden; vor der Übertragung des rechtmäßigen Besitzes an einem solchen Fahrzeug ist der Typenschein der Behörde, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat, abzuliefern.

(1b) Der Erzeuger eines Personenkraftwagens, eines Kombinationskraftwagens und eines anderen Kraftwagens mit Verbrennungsmotor, für den der Kraftstoffverbrauch nach ECE festgestellt wird, ist verpflichtet, für jedes von ihm in den Handel gebrachte Kraftfahrzeug Angaben über dessen Kraftstoffverbrauch (Liter je 100 km/h, gerundet auf eine Dezimalstelle) zu machen. Der Kraftstoffverbrauch ist nach ECE bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h und im Stadtverkehr zu messen. Bei ausländischen Erzeugern trifft die Verpflichtung den gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten. Die Angaben sind im Genehmigungsdokument, in einem Beiblatt zu diesem oder im Datenblatt des Typenscheines ersichtlich zu machen.

(2) Der Typenschein muß nach einem vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr genehmigten Muster ausgestellt sein. Durch Verordnung können nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Typenscheine festgesetzt werden.

(3) Wer nicht mehr das Recht besitzt, die Fahrzeuge einer genehmigten Type zu erzeugen, oder nicht mehr von ihrem Erzeuger gemäß § 29 Abs. 2 bevollmächtigt ist, in Österreich Anträge auf Typengenehmigung einzubringen, darf für diese Fahrzeuge keine Typenscheine ausstellen. Er hat den Verlust dieses Rechtes oder den Verlust der Bevollmächtigung dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr unverzüglich anzuzeigen und den Typengenehmigungsbescheid für diese Type abzuliefern.

(4) Die zur Ausstellung von Typenscheinen Verpflichteten (Abs. 1) haben ein Verzeichnis über die ausgestellten Typenscheine zu führen. Dieses ist zehn Jahre, gerechnet vom Tage der Ausstellung des letzten darin angeführten Typenscheines, aufzubewahren und den mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden auf Verlangen vorzulegen.

(5) Wird der Verlust eines Typenscheines glaubhaft gemacht, so hat der zur Erzeugung der Type des Fahrzeuges Berechtigte, bei ausländischen Erzeugern der gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigte, einen neuen Typenschein auszustellen. Er darf diesen nur mit Zustimmung der Behörde ausstellen, die zuletzt einen Zulassungsschein für das Fahrzeug ausgestellt hat. Diese Behörde hat die Zustimmung zu erteilen, wenn keine Bedenken dagegen bestehen, daß das Fahrzeug noch der genehmigten Type und gemäß § 33 Abs. 3 genehmigten Änderungen am Fahrzeug entspricht. Sie hat die Genehmigung solcher Änderungen in den neuen Typenschein einzutragen. Ein für einen in Verlust geratenen Typenschein ausgestellter neuer Typenschein muß als solcher bezeichnet sein.

(6) Werden die in den Abs. 1, 2 und 4 angeführten Verpflichtungen hinsichtlich der Ausstellung von Typenscheinen nicht ordnungsgemäß erfüllt, so hat der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr die weitere Ausstellung von Typenscheinen zu verbieten. Dieses Verbot darf erst widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausstellung der Typenscheine gewährleistet ist.

(7) Bei Fahrzeugen, die einer Type angehören, deren Genehmigung vom Bundesminister für Landesverteidigung beantragt wurde, ist die Ausstellung eines Typenscheines nicht erforderlich, wenn die im Typenschein vorgesehenen Angaben in den Aufzeichnungen des Bundesministeriums für Landesverteidigung festgehalten werden.

(8) Auf Verlangen der mit Angelegenheiten des Kraftfahrwesens befaßten Behörden ist diesen der Typenschein zur Einsichtnahme und Vornahme allfälliger Eintragungen vorzulegen. Bei Fahrzeugen, die abgemeldet sind oder deren Zulassung aufgehoben worden ist, hat der letzte Zulassungsbesitzer Auskunft darüber zu geben, in wessen Besitz der für das Fahrzeug ausgestellte Typenschein nach der Abmeldung oder Aufhebung der Zulassung übergangen ist.

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