IX. ABSCHNITT
Ausnahmefälle und Strafbestimmungen Ausnahmefälle
§ 30
In begründeten Einzelfällen kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Antrag Abweichungen von den Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen durch Bescheid gestatten, wenn durch andere als in den Verordnungen festgelegte Maßnahmen das Ziel dieses Gesetzes (§ 1) gewahrt bleibt.
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