ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991
Arzneispezialitäten für Tiere, Wartezeit
§ 30.
(1) Bei Arzneispezialitäten zur Anwendung an Tieren, aus denen Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden können, hat die Kennzeichnung die Wartezeit oder den Hinweis „Wartezeit: nicht erforderlich“ zu enthalten.
(2) Die Wartezeit ist in Tagen, berechnet nach dem Zeitpunkt der letzten Anwendung, anzugeben. Gesondert anzugeben sind
- 1. unterschiedliche Wartezeiten für verschiedene Tierarten und
- 2. Wartezeiten für tierisches Gewebe und tierische Produkte wie Milch und Eier.
- Diesen Angaben ist die Bezeichnung „Wartezeit“ voranzustellen.
(3) Arzneispezialitäten zur ausschließlichen Anwendung an Tieren, aus denen keine Lebensmittel oder Arzneimittel gewonnen werden, sind durch den Hinweis „Nicht bei Tieren anwenden, die der Gewinnung von Lebensmitteln oder Arzneimitteln dienen“ zu kennzeichnen.
(4) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel sind, sind gemäß dem Futtermittelgesetz BGBl. Nr. 97/1952, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 518/1987, und durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel“ zu kennzeichnen.
(5) Arzneispezialitäten, die Fütterungsarzneimittel-Vormischungen sind, sind
- 1. gemäß dem Futtermittelgesetz,
- 2. durch Angabe von Art und Menge der im Futtermittelanteil enthaltenen Bestandteile und
- 3. durch den Hinweis „Fütterungsarzneimittel-Vormischung“
- zu kennzeichnen.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 524/1991
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2025
Gesetzesnummer
10010463
Dokumentnummer
NOR12133437
alte Dokumentnummer
N8198415458L
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