§ 30 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

Vertragshilfe gegen Sperren

§ 30

(1) § 30.Liefer- und Kontrahierungssperren, die nach dem Kartellvertrag wegen dessen Verletzung von einem Organ des Kartells oder einem Dritten begründet werden, dürfen vor Ablauf von vierzehn Tagen ab Kenntnis des Betroffenen von der Maßnahme nicht durchgeführt werden. Unter Liefersperre ist das Recht zu verstehen, von Verträgen mit einem anderen Kartellteilnehmer zurückzutreten oder diesem vertraglich zustehende Leistungen zurückzuhalten; unter Kontrahierungssperre ist die Pflicht zu verstehen, mit einem anderen Kartellteilnehmer bestimmte Rechtsgeschäfte nicht zu schließen.

(2) Der Betroffene kann innerhalb der im Abs. 1 bestimmten Frist beim Kartellgericht richterliche Vertragshilfe beantragen; in diesem Fall dürfen die Sperren (Abs. 1) für einen Monat ab Antragstellung nicht durchgeführt werden.

(3) Das Kartellgericht hat die Sperren (Abs. 1) ganz oder zum Teil für unwirksam zu erklären oder in eine angemessene Vertragsstrafe umzuwandeln, soweit sie unter Berücksichtigung aller Umstände für den Betroffenen unangemessen schwer sind. Dabei hat das Kartellgericht nach Billigkeit für einen bestimmten Zeitraum eine Pflicht zur Schließung von Rechtsgeschäften zu angemessenen Preisen und sonstigen Bedingungen in dem gleichen Umfang zu begründen, in dem vor der Kontrahierungssperre eine Geschäftsbeziehung bestanden hat; der Umfang ist jedoch entsprechend zu beschränken, wenn die insgesamt vorliegenden Bestellungen die Liefermöglichkeit übersteigen. Bestehen begründete Bedenken gegen die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen, so ist die Lieferpflicht gegen Vorauszahlung zu begründen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)