Einbringung der Pflege-(Sonder‑)Gebühren und Kostenbeiträge
§ 30
(1) § 30.Vorschriften über die Einbringung von Pflege-(Sonder‑)Gebühren und Kostenbeiträgen (§ 27a), insbesondere über das Verfahren zur Einbringung im Rückstandsfall gegenüber dem Pflegling selbst, über die Geltendmachung gegenüber dritten Personen und die Berechnung von Pflege-(Sonder‑)Gebühren für Begleitpersonen von Pfleglingen (§ 27 Abs. 6 zweiter Satz), sind durch die Landesgesetzgebung zu erlassen.
(2) Die Landesgesetzgebung kann festlegen, dass für zahlungsfähige Pfleglinge die Pflege-(Sonder‑)Gebühren für jeweils 30 Tage und die Kostenbeiträge für jeweils 28 Tage im Vorhinein zu entrichten sind.
(3) In den nach Abs. 1 von der Landesgesetzgebung zu erlassenden Vorschriften ist jedenfalls festzulegen, dass auf Grund von Rückstandsausweisen öffentlicher Krankenanstalten für Pflege-(Sonder‑)Gebühren und Kostenbeiträge gegen Pfleglinge die Vollstreckung im Verwaltungsweg zulässig ist, wenn die Vollstreckbarkeit von der Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
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