§ 30 JWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Erziehungshilfen gegen den Willen der Erziehungsberechtigten

§ 30

Stimmen die Erziehungsberechtigten einer notwendigen Erziehungshilfe nicht zu, so hat der Jugendwohlfahrtsträger das zur Wahrung des Wohles des Minderjährigen Erforderliche zu veranlassen.

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