§ 30 Islamgesetz 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2015

Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 30.

Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20009124

Dokumentnummer

NOR40169831

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